Hinweise zur Verwendung von Sonderrechten (§35 StVO)
"Nach wie vor besteht bei den Feuerwehren Unsicherheit in der Frage, inwieweit Feuerwehrangehörige nach Alarmierungen auf dem Weg zum Feuerwehrhaus mit Privatfahrzeugen Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch nehmen können und was bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten bei Übungsfahrten zu beachten ist."
Dieser Artikel ist sowohl für Feuerwehrangehörige als auch für Jedermann/-frau interessant. Er enthält interessante Informationen über die Verwendung von Sonderrechten.
Lesen Sie den Artikel online auf der Seite der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg.